Heimreglement

1. Zweck
2. Organisation
3. Aufnahme
4. Anmeldung
5. Pensionspreis
6. Leistung des Heims
7. Betreuung und Pflege
8. Abwesenheit
9. Austritt
10. Todesfall
11. Beschwerden
12. Freiheitsbeschränkende Massnahmen
13. Leben und Sterben im Heim


1. Zweck
Das Alters- & Pflegeheim Eigenamt bietet Pensionären, pflegebedürftigen Einzelpersonen und Paaren sowie Menschen mit einer Demenz eine Heimstätte in ihren Bedürfnissen angepasster Umgebung an.


2. Organisation
Der Vorstand des Altersheimvereins Eigenamt führt die Aufsicht. Dieser setzt zur Zusammenarbeit mit der Heimleitung eine Betriebskommission ein, welche für den Bertrieb und den Unterhalt des Heims verantworltich ist.

Die unmittelbare Leitung und Verwaltung wird von der Heimleitung gemäss Stellenbeschrieb besorgt. Wir halten uns an den kantonalen Richtstellenplan. Der Heimleitung stehen die notwendigen Fach- und Hilfskräfte zur Seite. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung aller Reglements, der Beschlüsse des Vorstandes resp. der Betriebskommission.


3. Aufnahme
Frühester Eintrittstermin ist in der Regel das AHV-Alter. In erster Linie werden pflegebedürftige, selbständige und auch desorientierte Betagte entsprechend der Anspruchsberechtigung der Vereinsgemeinden aufgenommen. Soweit es die Platzverhältnisse erlauben, können auch Bewerber von auswärts berücksichtigt werden.

Über die Aufnahme entscheidet die Heimleitung, allenfalls nach Rücksprache mit der Betriebskommission und/oder mit dem behandelnden Arzt.


4. Anmeldung
Die zur Aufnahme erforderliche, offiziellen Anmeldeunterlagen können bei der Heimleitung oder mit folgendem Link bezogen werden: Anmeldung (PDF).


5. Pensionspreis
Der Pensionspreis wird aufgrund der Taxordnung festgesetzt. Bei der Aufnahme wird mit dem Bewohner oder dessen Vertretung ein Pensionsvertrag abgeschlossen.


6. Leistung des Heims
Die Leistungen des Heims sind in der Taxordnung umschrieben.


7. Betreuung und Pflege
Für die persönliche Betreuung der Bewohner sorgen die Heimleitung und das Personal.
Auf der geschützten Abteilung (für demenzerkrankte Menschen) steht speziell geschultes Personal im Einsatz.
Allfällige ärztliche Betreuung erfolgt auf den geriatrischen Abteilungen durch einen Arzt nach freier Wahl des Bewohners oder dessen Vertretung. Im Bedarfsfall kann die Heimleitung in Absprache mit dem Bewohner oder dessen Vertretung Fachärzte beiziehen.
Für Bewohner auf der geschützten Abteilung ist ein Belegarzt zuständig. In der intensiven Lebensgemeinschaft der Demenzstation benötigen BewohnerInnen und das Personal eine fachliche Ansprechperson welche den Überblick bezüglich aller aufeinander wirkenden Faktoren (medizinische und verhaltensmässige) behält und entsprechende Verordnungen machen kann.

Bei akuter Krankheit oder Unfall erhält der Bewohner so lange wie möglich Pflege im Heim selbst.
Ist eine vorübergehende Einweisung in ein Akutspital oder in eine psychiatrische Klinik notwendig, wird der Pensionspreis während dieser Zeit gemäss Taxordnung reduziert. Bei schwerer Krankheit oder voraussichtlicher dauernder und schwerer Pflegebedürftigkeit, die im Alters- & Pflegeheim Eigenamt nicht gewährleistet werden kann, kann auf Anordnung des Arztes, im Einvernehmen mit dem Bewohner oder dessen Vertretung und der Heimleitung die Einweisung in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik in die Wege geleitet werden.


8. Abwesenheit
Vorübergehende Abwesenheit ist der Heimleitung im Voraus zu melden. Der Pensionspreis wird ab 4. Tag Abwesenheit reduziert. Die Einzelheiten sind in der Taxordnung geregelt.


9. Austritt
Das Pensionsverhältnis kan jederzeit per Ende Monat unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist oder im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst werden.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Aus schwerwiegenden Gründen, die das Zusammenleben mit anderen Bewohnern und/oder dem Personal verunmöglichen, sowie bei gravierenden Verstössen gegen das Reglement und die Heimordnung, kann die Betriebskommission auf Angtrag der Heimleitung den Austritt verfügen. In der Regel wird dabei ebenfalls eine einmonatige Kündigungsfrist eingehalten. In besonders schwerwiegenden Fällen kann die Betriebskommission den sofortigen Austritt anordnen.
Die Bestimmungen betreffend Räumung des Zimmers und Zahlungspflicht bei Austritt Infolge Einweisung eines Bewohners in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik sind im Pensionsvertrag geregelt.


10. Todesfall
Die Bestimmung betreffend Räumung des Zimmers und Zahlungspflicht sind im Pensionsvertrag geregelt.


11. Beschwerden
Beschwerden sind an die Heimleitung zu richten.
Beschwerden gegen die Heimleitung oder deren Verfügung sind an die Betriebskommission zu richten.
Entscheide der Betriebskommission können innert 20 Tagen beim Vorstand des Altersheimvereins angefochten werden. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz.
Im Weiteren steht Ihnen folgende Möglichkeit der Beschwerdeführung offen:
OMBUDSSTELLE für Heim-, Spitex- und Altersfragen, 5001 Aarau.
Telefon 062 835 29 50 / This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. / www.ombudsstelle-ag.ch


12. Freiheitsbeschränkende Massnahmen
Wir verzichten nach Möglichkeit auf freiheitsbeschränkende Massnahmen, wenn es gegen den Willen des Bewohners ist. Wie z.B. Fixation des Rumpfes oder anderer Extremitäten.
Bei freiheitsbeschränkenden Massnahmen sind wir auf eine möglichst kurze Zeitdauer der Ausführung bedacht.


13. Leben und Sterben im Heim
Für die meisten unserer Bewohnerinnen und Bewohner beginnt mit dem Einzug ins Alters- und Pflegeheim der letzte Abschnitt des Lebens.
Mit dieser Begebenheit leben wir als MitarbeiterInnen des Heims ebenso, wie sie als Bewohnerin und Bewohner.
Wir orientieren uns an dieser Realität und haben in diesem Zusammmenhang ganz klare Vorstellungen entwickelt, wie wir mit Ihnen diese letzte Lebensphase gestalten wollen.

Wir stützen uns dabei auf die medizinisch-ethischen Richtlinien für ärztliche Betreuung sterbender und zelebral schwerst-geschädigter Patienten, herausgegeben von der schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften.


Kurz zusammengefasst besagen diese Richtlinien folgendes:

Ziffer 1.2
In der terminalen Lebensphase verzichten wir im Einverständnis des Bewohners, seiner Vertretung und den Ärzten auf lebenserhaltende Massnahmen wie z.B. künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr, künstliche Beatmung, Bluttransfusion, Dialyse und Reanimation.

Ziffer 1.3
Durch gezielten Einsatz von Medikamenten werden Schmerzzustände jeglicher Art am Lebensende bekämpft.

Ziffer 1.4
Aktive Sterbehilfe ist nach Art. 114 des Strafgesetzbuches strafbar, auch wenn sie von einem urteilsfähigen Bewohner, einer urteilsfähigen Bewohnerin eindringlich verlangt wird.

Ziffer 2.2
Wir leisten keine Beihilfe zur Selbsttötung im Heim.

Ziffer 3.3
Bei urteilsunfähigen BewohnerInnen sucht der behandelnde Arzt das Gespräch mit Angehörigen und Pflegepersonal


Um diesen Richtlinien- insbesondere Ziffer 2.2 (keine Beihilfe zum Suizid) in vollem Umfang entsprechen zu können, verpflichten sich Bewohner oder dessen Vertretung, ihre Mitgliedschaft bei einer Sterbeorganisation der Heimleitung gegenüber offen zu legen. Die Herbeiführung des Todes mit Hilfe einer Sterbeorganisation muss zwingend ausserhalb des Heims geschehen.

Wir legen Wert auf einen offenen Meinungsaustausch innerhalb unseres Pflege- und Betreuungsteams im Umgang mit Sterbenden und deren Angehörigen. Präventiv bieten wir innerhalb des Pflegeteams auch Gesprächsmöglichkeiten an, wenn sich uns Fragen nach dem Sinn des Daseins von Hochbetagten mit unterschiedlichsten Leiden und Krankheiten stellen.


Lupfig, Dezember 2010


Altersheimverein Eigenamt
Der Vorstand


Zusätzliche Informationen