Taxordnung

 

 

1.      Allgemeine Bestimmungen

 

1.1      Geltungsbereich
Die Taxordnung gilt für Bewohner von Pflegeinstitutionen die dem Verband VAKA Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen, in Aarau, angeschlossen sind.
Sie bildet einen integralen Bestandteil des Pensionsvertrages.

Bei den Regelungen für das Jahr 2011 handelt es sich um eine Übergangslösung.


1.2      Tarifverträge
Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit ande­ren Kantonen sind integraler Bestandteil dieser Taxordnung.

 

1.3      Allgemeine Tarifbestimmungen
Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen:
  Pensionstaxen (zu Lasten Bewohner)
  Betreuungstaxe (zu Lasten Bewohner)
  Taxen für besondere Leistungen (zu Lasten Bewohner)
    
Pflegetaxen (zu Lasten Versicherer, Bewohner und Öffentliche Hand)
   
Taxen für medizinische Nebenleistungen (zu Lasten Versicherer)
   
Ferien- und/oder Kurzzeitaufenthaltstaxen.

 

1.4      Garantiedepot
Bei Eintritt wird ein Garantiedepot erhoben. Dieser Depot-Betrag wird bei Vertragsauflösung verrechnet. Das Depotgeld wird nicht verzinst. (Depot-Betrag siehe Anhang I)

 

 

2.      Pensionstaxe

 

2.1      Umfang und Inhalt
In der Tagestaxe für die Pension sind grundsätzlich alle Leistungen für die Unterkunft und die Verpflegung (wie bspw. Vollpension, Mineral­wasser nature, mit einem Tee/Kaffee, Bereitstellen und Besorgen der Wäsche, Energieverbrauch, teilmöbliertes Zimmer (Bett, Nachttisch, Schrank), Unterhalt des Zim­mers) enthalten.

 

2.2      Eintritts- und Austrittstag
Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz berechnet.

 

2.3      Abwesenheit
Als Abwesenheit (Ferien, Spitalaufenthalt usw.) gilt, wenn diese eine Zeitspanne von vier und mehr Tagen dauert. An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion auf die Tagestaxe für Pension gewährt.

 

2.4      Wohnsitz
Für die Festsetzung der Tagestaxe für Pension ist der steuerrechtliche Wohnsitz des Bewohners vor Eintritt massgebend.

Personen die seit mindestens 5 Jahren ihren Wohnsitz in den Trägergemeinden haben
oder
ab ihrem 20. Altersjahr während mindestens 10 Jahren in den Trägergemeinden Wohnsitz hatten, haben Anspruch auf die Trägergemeinden-Taxe.

 


3.      Betreuungstaxe

 

3.1      Umfang und Inhalt
Die Betreuungstaxen umfasst die Kosten pro Tag für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung (KVG-Leistungen) darstellen.

 

3.2      Abwesenheit (Ferien, Spitalaufenthalt etc.)
Die Betreuungstaxen entfällt ab dem zweiten Abwesenheitstag. Für den Ein- und Austrittstag wird der volle Ansatz verrechnet.

 

 

4.      Taxen für besondere Leistungen

 

4.1      Grundsatz
Die im Anhang III dieser Taxordnung aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zur Pensionstaxe verrechnet. Die Taxen können ganz oder teilweise pauschaliert werden. Der Vorstand der Trägerschaft erlässt die Tarife für besondere Leistungen.

 

 

5.      Pflegetaxen

 

5.1      Beiträge der Versicherer für Pflegeleistungen
Die Beiträge für Pflegeleistungen der Versicherer bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und werden gemäss Anhang IV durch die Krankenversicherer vergütet.

 

5.2      Beiträge der Öffentlichen Hand für Pflegeleistungen
Die Beiträge für Pflegeleistungen der Öffentlichen Hand richten sich nach den Vorgaben des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau zur Restkostenfinanzierung gemäss Anhang IV.

 

5.3      Beitrag des Bewohners für Pflegeleistungen
Falls die Beiträge der Versicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand in einem Pflegeheim die Pflegekosten nicht decken, wird dem Bewohner bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal SFr. 21.60 pro Tag verrechnet.

 

 

6.      Taxen für medizinische Nebenleistungen

 

Medizinische Nebenleistungen wie kassenpflichtige Therapien, ärztliche Leistungen, kassenpflichtige Medikamente, Mittel und Gegenstände werden gemäss den geltenden Tarifen und Taxen verrechnet.

 

                                                                                                                

7.      Schlussbestimmungen

 

7.1      Inkrafttreten
Die vorliegende Taxordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

  

 

8.      Genehmigung

 

8.1      Durch den Vorstand der Trägerschaft

 

 

Scherz, Lupfig, 10. Dezember 2010             Namens des Vorstandes

 


Anhang 1 - 5